AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A - Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich; Einbeziehung
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Großmann Systembetreuung GmbH, Carl-Zeiss-Straße 4, 49661 Cloppenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 152020 (nachstehend "wir" oder "uns") ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachstehend "Besteller").
(2) Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen. Wir weisen in Angeboten, Auftragsbestätigungen und auf unserer Internetseite auf diese Bedingungen hin. Mit der Erteilung des Auftrags erkennt der Besteller sie an.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leisten.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Soweit diese Bedingungen Textform verlangen, genügt eine E-Mail.
(5) Für die Überlassung und Nutzung des Equip Organizer© (Miete, Cloud-Leistung) gelten vorrangig unsere Nutzungs- und Mietbedingungen. Diese Bedingungen gelten ergänzend, insbesondere für die Lieferung von Hardware und für Dienstleistungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und eine unverbindliche Aufforderung an den Besteller, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Sie verstehen sich vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich.
(2) Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können es innerhalb von zwei Wochen durch eine Auftragsbestätigung in Textform annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern. Erst mit der Annahme kommt der Vertrag zustande.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnen. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, soweit der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird und die Änderung dem Besteller zumutbar ist.

§ 3 Zusammenarbeit mit Vermittlern
(1) Wir arbeiten gelegentlich mit selbstständigen Vermittlern zusammen, die uns Kunden vermitteln. Vermittler sind weder unsere Vertreter noch unsere Mitarbeiter. Sie sind nicht bevollmächtigt, in unserem Namen Verträge zu schließen, zu ändern oder aufzuheben, Preise, Rabatte, Liefer- oder Zahlungsbedingungen verbindlich zuzusagen, Beschaffenheiten oder Garantien zu erklären oder Erklärungen des Bestellers mit Wirkung für uns entgegenzunehmen, sofern wir sie nicht ausdrücklich in Textform bevollmächtigt haben.
(2) Auch bei einer Vermittlung kommt der Vertrag nur nach § 2 Abs. 2 zustande. Aussagen und Zusagen von Vermittlern binden uns nur, wenn wir sie in Textform bestätigen. Sie sind keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Angaben, die wir als Verkäufer gemacht haben.
(3) Der Vermittler ist nicht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Konto zu leisten. Eine Zahlung an einen Vermittler hat keine befreiende Wirkung, es sei denn, wir haben ihn ausdrücklich in Textform zur Entgegennahme ermächtigt.
(4) Eine Provision, die wir an einen Vermittler zahlen, berührt weder die vereinbarten Preise noch das Vertragsverhältnis mit dem Besteller. Dem Besteller stehen daraus keine Ansprüche zu.
(5) Wurde der Besteller durch einen Vermittler vermittelt, teilen wir diesem das Zustandekommen des Vertrags und, soweit für die Provisionsabrechnung erforderlich, Bestell- und Zahlungsdaten mit. Für einen Zugriff des Vermittlers auf die Instanz eines vermittelten Kunden gelten die Nutzungs- und Mietbedingungen. Näheres regeln unsere Datenschutzhinweise (§ 15).

§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen und Zeichnungen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich in Textform zu. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Abs. 2 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 5 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich netto. Umsatzsteuer, Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten, Zölle und gegebenenfalls Versicherungskosten sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
(2) Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn wir ihn ausdrücklich in Textform vereinbart haben.
(3) Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder SEPA-Lastschrift für uns kostenfrei; maßgeblich ist die Gutschrift auf unserem Konto. Wir stellen Rechnungen elektronisch aus und übermitteln sie an die vom Besteller genannte E-Mail-Adresse. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgt dies als E-Rechnung in einem strukturierten Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD).
(4) Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Schlägt eine Vollstreckung gegen ihn fruchtlos fehl oder verschlechtert sich seine Vermögenslage wesentlich, werden alle unsere Forderungen, soweit gesetzlich zulässig, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten und Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Verzugsschaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ist die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zustellbar, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart. Verbindliche Fristen beginnen mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller Einzelheiten der Bestellung und der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers (z. B. einer vereinbarten Anzahlung). Ist Versand vereinbart, beziehen sie sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten. Die Verschiebung von Terminen bedarf der Textform.
(3) Die Leistungszeit verlängert sich angemessen, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben und die Gründe bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, etwa bei Energiemangel, Import- und Lieferschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt, Cyberangriffen, behördlichen Maßnahmen, Sanktionen oder Verzögerungen unserer Lieferanten. Wir informieren den Besteller über sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich. Ist ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zuzumuten, kann er unverzüglich durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Bei Unmöglichkeit oder nicht nur vorübergehender Leistungsverhinderung kann jede Partei zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten wir unverzüglich.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(5) Der Besteller kann uns vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist in Textform auffordern, innerhalb angemessener Frist zu liefern. Kommen wir in Verzug oder halten wir einen verbindlichen Termin schuldhaft nicht ein, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz des dadurch entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit dem Eintritt des Annahme- oder Schuldnerverzugs auf den Besteller über.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzugs bleiben im Rahmen des § 11 unberührt.

§ 8 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und bei frachtfreier Lieferung. Erfolgt der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen oder unserem Personal, geht die Gefahr mit der Übergabe am Lieferort über.
(2) Verzögert sich die Übergabe zum Versand aus einem vom Besteller zu vertretenden Umstand, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft über.
(3) Wir versichern den Versand nur auf ausdrückliche Anforderung und auf Kosten des Bestellers gegen versicherbare Risiken.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei hochwertigen Gütern (Wert über 100 €) hat er sie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten führt er auf eigene Kosten rechtzeitig aus. Ist die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, hat der Besteller uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Kann der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab; wir nehmen die Abtretung an. Er ist widerruflich zur Einziehung berechtigt. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung widerrufen. Der Besteller gibt uns auf Verlangen die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt bei Vermischung. Ist bei Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns anteilig Miteigentum und verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Besteller uns auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die Abtretung an.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Rücknahme gilt nur als Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Besteller gestattet uns zur Rücknahme den Zutritt zu seinen Räumen.
(6) Auf Verlangen des Bestellers geben wir Sicherheiten frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 10 Sachmängel
(1) Angaben in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen sowie darin enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Besteller hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gilt die Ware als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Ist die Ware mangelhaft, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Aufwendungen der Nacherfüllung tragen wir nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 439 BGB). Unser Recht, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Während der Nacherfüllung sind Minderung und Rücktritt ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir sie insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(6) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller nach Maßgabe von § 11 erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir sie verweigert haben.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Ware ein Jahr ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Fristverkürzung und Ausschluss gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Jahresfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(8) Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, können wir Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen verlangen und in Rechnung stellen, wenn der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

§ 11 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für alle Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware eine Garantie übernommen, haften wir im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten), und begrenzt auf den typischerweise mit dem Vertrag verbundenen, vorhersehbaren Schaden. Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten haften wir nicht.
(3) Bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust haften wir nur für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Besteller angefallen wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Dienstleistungen
(1) Unsere Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Bestellers. Sie werden nach Aufwand und Material zu den im Angebot ausgewiesenen Preisen vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Sind vom Leistungsumfang Daten des Bestellers betroffen, hat dieser vor Beginn unserer Tätigkeit für eine ausreichende Datensicherung zu sorgen. Die Datensicherung fällt nur dann in unseren Leistungs- und Verantwortungsbereich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Wir erbringen die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht gegenüber unseren Mitarbeitern üben ausschließlich wir aus; der Besteller kann die Leistung lediglich fachlich konkretisieren. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert. Soweit wir bei den Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers verarbeiten, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Das dort geregelte Weisungsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
(4) Der Besteller stellt uns rechtzeitig die erforderlichen Informationen, Zugänge und einen Ansprechpartner zur Verfügung.
(5) Die Vertragsdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit eines befristeten Vertrags ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Software; Rechte Dritter
Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen, den Leistungsbeschreibungen und den sonstigen Benutzerhinweisen, die in den Benutzerhandbüchern abgedruckt sind oder als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für Anwendungsbeschränkungen. Der Besteller hält die Lizenzbedingungen ein und gibt Software nur weiter, soweit sie es erlauben.

§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen und Unterlagen der anderen Partei sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Sie treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Die Pflicht besteht nach Vertragsende 5 Jahre fort, für Geschäftsgeheimnisse, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die bei der Offenlegung allgemein bekannt oder zugänglich waren, dem Empfänger bereits bekannt waren, ihm von Dritten berechtigt zugänglich gemacht wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen. Die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater ist zulässig.

§ 15 Datenschutz
(1) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Bestellers und seiner Ansprechpartner sind wir. Wir verarbeiten sie zur Begründung und Durchführung des Vertrags, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und aufgrund berechtigter Interessen, etwa zur Rechtsdurchsetzung (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO).
(2) Empfänger können sein: Transportunternehmen, Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister, Steuer- und Rechtsberater, IT-Dienstleister und Vermittler (§ 3 Abs. 5). Wir geben Daten außerdem weiter, wenn wir dazu aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung verpflichtet sind oder wenn dies der Durchsetzung unserer Rechte dient.
(3) Wir speichern die Daten bis zum Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen und löschen sie danach, soweit nicht ein anderer Rechtsgrund entgegensteht. Diese Fristen betragen derzeit sechs Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe, acht Jahre für Buchungsbelege und zehn Jahre für Bücher und Jahresabschlüsse, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Entstehung.
(4) Betroffene haben die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Anfragen richten Sie an Herrn Jenz Großmann, Mail: datenschutz@grosys.de. Ausführliche Informationen enthalten unsere Datenschutzhinweise unter www.omrz.de.
(5) Übermittelt der Besteller uns personenbezogene Daten seiner Beschäftigten oder Kunden, stellt er sicher, dass er dazu berechtigt ist, und weist die Betroffenen auf unsere Datenschutzhinweise hin.

§ 16 Hinweise nach dem Batterierecht
(1) Batterien und Akkus dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Der Besteller als Endnutzer ist gesetzlich verpflichtet, Altbatterien und Altakkumulatoren einer getrennten Erfassung zuzuführen. Die Abgabe ist für ihn kostenlos.
(2) Der Besteller kann Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle, im Handel vor Ort oder bei uns unter Carl-Zeiss-Straße 4, 49661 Cloppenburg abgeben. Die Rücknahme umfasst nur die Batterien und Akkus selbst, nicht Geräte mit eingebauten Batterien. Rücksendungen werden vom Kunden eigenständig organisiert, die Firma Großmann Systembetreuung übernimmt hierfür keine Kosten. Lieferungen sind min. 24 Stunden vor Anlieferung mitzuteilen. Lieferungen ohne vorherige Freigabe werden abgewiesen.
(3) Batterien und Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Darunter steht die chemische Bezeichnung des Schadstoffs, z. B. Pb (Blei), Cd (Cadmium) oder Hg (Quecksilber). Die Hinweise finden sich auch in den Begleitpapieren oder der Bedienungsanleitung des Herstellers.
(4) Weitere Informationen erteilt das zuständige Bundesministerium für Umwelt auf seiner Internetseite.

§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Besteller darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Cloppenburg. Wir dürfen den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Der Besteller hält das anwendbare Export-, Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht ein und liefert oder verbringt Waren nur, soweit dies zulässig ist. Wir können Lieferungen und Leistungen aussetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihre Erfüllung gegen solche Vorschriften verstoßen würde.
(5) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(6) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar oder enthält der Vertrag eine Regelungslücke, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.





Teil B - Besondere Bedingungen sowie Benutzungs- und Hausordnung für das Rechenzentrum
1. Geltungsbereich
1.1 Teil B gilt ergänzend zu Teil A und zum jeweiligen Vertrag über die Nutzung des Rechenzentrums für das Betreten, den Aufenthalt und die Nutzung des Rechenzentrums sowie der Außenanlagen am Standort Carl-Zeiss-Straße 4, 49661 Cloppenburg (nachfolgend "Rechenzentrum") durch den Kunden, seine Mitarbeiter, Beauftragten und Besucher (nachfolgend "Personen des Kunden"). Bei Widersprüchen geht Teil B vor.
1.2 Teil B gilt insbesondere für das Einstellen, den Betrieb und das Entfernen von Equipment des Kunden. Equipment ist jede Form informationstechnischer Ausrüstung sowie alle Geräte und die dazugehörige Ausstattung und das Zubehör.
1.3 Leistungsumfang, Entgelt, Laufzeit und Service-Levels ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag Vertragsvereinbarungen.

2. Zutritt zum Rechenzentrum
2.1 Der Kunde und seine Mitarbeiter haben nur Zutritt, wenn dies vertraglich vereinbart ist, und nur nach vorheriger Terminabsprache in Begleitung eines Mitarbeiters von uns. Der Kunde teilt uns vorab den Namen der Besucher in Textform mit.
2.2 Ohne amtlichen Lichtbildausweis ist der Zutritt nicht gestattet. Wir erfassen Name, Firma und Ausweisart. Eine Kopie des Ausweises fertigen wir nur an, soweit dies gesetzlich zulässig ist, und kennzeichnen sie als Kopie.
2.3 Hat der Kunde ein ganzes Rack gemietet, kann er bis zu zwei Mitarbeiter benennen, denen ein eigenes Zutrittsrecht eingeräumt wird. Ob diese Personen ohne Begleitung Zutritt haben, regelt der Einzelvertrag.
2.4 Der Zugang wird durch ein digitales Schließ- und Zutrittskontrollsystem geregelt. Es gilt die Zutrittsgenehmigungsprozedur in der jeweils aktuellen Fassung, die wir dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung stellen. Jede Person ist vor dem ersten Zutritt zur Unterzeichnung einer persönlichen Verpflichtungserklärung zur Einhaltung dieser Benutzungs- und Hausordnung und zur Geheimhaltung verpflichtet.
2.5 Technische Anlagen sowie Gebäude- und Geländeteile, für die nicht ausdrücklich Zugang gewährt wurde, dürfen nicht betreten werden. Der Kunde befolgt unsere Anweisungen und verpflichtet seine Personen sowie Kunden, Lieferanten und sonstige Beauftragte entsprechend.
2.6 Jedes Betreten, einschließlich Beginn, Dauer und Ende wird für jede zutrittsberechtigte Person elektronisch dokumentiert. Die Daten werden zur Gewährleistung der Sicherheit und zu Beweiszwecken für 6 Monate gespeichert. Einsicht haben nur ausgewählte Mitarbeiter von uns. Wir übermitteln das Protokoll auf Anfrage in Textform an eine vom Kunden autorisierte Person, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der unbefugte Zugriff auf Equipment Dritter oder darauf gespeicherte Daten ist verboten und kann strafbar sein (z. B. §§ 202a ff., 303a StGB).
2.7 Die Anlieferung von Equipment erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Termine und Wege sind vorab mit uns abzustimmen. Anschlussarbeiten an die Gebäudeinfrastruktur sind montags bis freitags von 09:00 bis 17:00 Uhr möglich, außerhalb dieser Zeit nur nach vorheriger Abstimmung.
2.8 Der Kunde ist zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen verpflichtet, von denen er bei seinem Aufenthalt im Rechenzentrum Kenntnis erhält. Teil A § 14 bleibt unberührt.

3. Sicherheitsrelevante Nutzungsbedingungen
3.1 Kundenracks sind grundsätzlich geschlossen. Das Öffnen erfolgt unter Aufsicht unserer Mitarbeiter. Wir dürfen abgeschlossene Racks zu Zwecken der Wartung, Kontrolle oder Gefahrenabwehr öffnen, soweit erforderlich und möglichst nach vorheriger Information des Kunden, bei Gefahr im Verzug unverzüglich im Anschluss. Der Kunde darf die Zugangsmechanismen des Racks, insbesondere die Schlösser, nicht verändern.
3.2 Der Kunde darf in den Serverräumen ausschließlich sein eigenes Equipment und die zu seinem Rack gehörenden Türen berühren. Nicht berührt werden dürfen insbesondere Klimageräte, Videokameras, Brandmelder, das Notfall-Horn, die Fluchtbeschilderung sowie Equipment anderer Kunden und andere Racks.
3.3 Der Kunde trägt für sein Equipment und seine Einrichtungen die Verkehrssicherungspflicht und beachtet die einschlägigen gesetzlichen, insbesondere öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Sein Equipment muss den einschlägigen DIN-Normen und VDE-Vorschriften genügen und entsprechend betrieben und instandgehalten werden. Löst es Störungen anderer Anlagen aus, können wir seine Entfernung verlangen. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der Kunde.
3.4 Das gesamte Equipment und alle weiteren eingebrachten Gegenstände sind nach den Vorschriften des Herstellers einzusetzen und zu betreiben. Änderungen an den Steckdosenleisten und den Zuführungskabeln dürfen nur wir vornehmen.
3.5 Provisorische Installationen sowie der Einsatz schadhafter Kabel oder Stecker für Strom und Netzwerk und beschädigter Elektrogeräte sind verboten.
3.6 Gekennzeichnete Ausgänge, Durchgänge, Treppen und Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden und sind stets freizuhalten.

4. Sonstige Bestimmungen zur Nutzung
4.1 Der zur Verfügung gestellte Montageraum darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden, insbesondere um Equipment für den Einbau vorzubereiten.
4.2 Bauliche oder technische Änderungen an den Serverräumen und den überlassenen Einrichtungen sind nicht gestattet.
4.3 Der Kunde behandelt die überlassenen Räume, Flächen, Racks und technischen Einrichtungen pfleglich und teilt uns Schäden unverzüglich mit.
4.4 Instandhaltungsmaßnahmen sind unsere Angelegenheit. Der Kunde duldet Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Verbesserung der überlassenen Flächen und Einrichtungen sowie zur Verringerung des Energieverbrauchs zweckmäßig und zumutbar sind. Wir informieren ihn möglichst frühzeitig, in Notfällen unverzüglich. Weitergehende Ankündigungspflichten, Sonderkündigungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
4.5 Der Kunde nutzt die elektrische Versorgung nur im vereinbarten Umfang. Er schließt nur Geräte an die Steckdosen und Netzwerkdosen an, die wir ihm zugewiesen haben.

5. Hausordnung
5.1 Der Kunde beachtet die Hausordnung in der jeweils geltenden Fassung und bringt sie seinen Personen zur Kenntnis. Er stellt sicher, dass sich seine Personen nur in den freigegebenen Bereichen aufhalten.
5.2 Das Gelände ist Privatgelände. Wir üben das Hausrecht aus und können es auf ein Sicherheitsunternehmen übertragen. Die Hausordnung gilt für alle Personen, die das Rechenzentrum betreten oder die Außenanlagen befahren.
5.3 Bild- und Tonaufnahmen im Rechenzentrum und auf den Außenanlagen sind untersagt, sofern wir sie nicht in Textform genehmigt haben. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
5.4 Das Gelände darf nur zum Be- und Entladen sowie zum Parken befahren werden. Auf dem Parkplatz gilt die StVO. Für Beschädigungen an Fahrzeugen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Teil A § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
5.5 Gelände und Gebäude sind videoüberwacht. Im Zutrittskontrollsystem werden alle Bewegungen, auch berechtigter Personen, dokumentiert. Die Daten werden nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt; Einzelheiten enthalten unsere Datenschutzhinweise.
5.6 Bei begründetem Sicherheitsanlass sind wir berechtigt, Fahrzeuge, Taschen, Rucksäcke und vergleichbare Transportbehältnisse einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Eine Durchsuchung der Kleidung erfolgt nur mit Einwilligung.
5.7 Rauchen ist nur auf den Außenanlagen gestattet. Im Rechenzentrum sind Rauchen, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sowie der Verzehr von Speisen und Getränken streng verboten.
5.8 Türen und Schleusen sind grundsätzlich geschlossen zu halten und nur so lange zu öffnen, wie es die vorzunehmende, mit dieser Ordnung konforme Handlung erfordert.
5.9 Der Kunde entsorgt Umverpackungen und sonstige Abfälle außerhalb des Rechenzentrums. Die dauerhafte Lagerung von Gegenständen des Kunden außerhalb des gemieteten Racks ist unzulässig. Jede, auch kurzfristige Lagerung brennbaren Materials ist untersagt.
5.10 Vor der Anlieferung von Gegenständen über das Rolltor ist unser Sekretariat 24 Stunden vorab unter der Rufnummer 04471 184090 zu informieren.
5.11 Mobiltelefone dürfen in Räumen mit Doppelböden nicht genutzt werden.
5.12 Sicherheitsrelevante Ereignisse und Erkenntnisse sind uns unverzüglich mitzuteilen.
5.13 Bei Unfällen und Alarmen ist unseren Anweisungen unbedingt Folge zu leisten. Das Verhalten im Brandfall ergibt sich aus der Brandschutzordnung. Im Brandfall ist das Gebäude unverzüglich zu räumen und der dort bezeichnete Sammelplatz aufzusuchen.
5.14 Der Kunde haftet für Schäden aus der Missachtung dieser Ordnung, soweit er sie zu vertreten hat. Bei groben Verstößen gegen diese Ordnung oder gegen Sicherheits- und Zutrittsregeln können Personen des Gebäudes und Geländes verwiesen werden.
5.15 Wir können die Benutzungs- und Hausordnung aus sachlichem Grund ändern, insbesondere aus Sicherheitsgründen, wegen geänderter Rechtslage oder technischer Anforderungen. Wir geben Änderungen dem Kunden mit angemessener Frist in Textform bekannt. Bei dringendem Sicherheitsbedarf können sie sofort wirksam werden.

6. Haftung; Versicherung
6.1 Für unsere Haftung gilt Teil A § 11. Für Ausfälle oder Störungen von Strom, Klimatisierung und Netzwerk haften wir außerdem nur nach Maßgabe des Einzelvertrags.
6.2 Der Kunde sorgt für die Sicherung seiner Daten und versichert sein Equipment angemessen. Auf Verlangen weist er den Versicherungsschutz nach.

7. Datenschutz und Informationssicherheit
7.1 Wir greifen ohne besondere Vereinbarung nicht auf Daten im Equipment des Kunden zu. Soweit wir dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien vorab eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
7.2 Sicherheits- und Compliance-Anforderungen, die über diese Bedingungen hinausgehen, etwa Zertifizierungen oder Audits, sind im Einzelvertrag zu vereinbaren.

8. Schlussbestimmungen
8.1 Teil A § 17 gilt entsprechend.

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